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Den Gemeinden obliegt es,
bei allen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Anträge auf Sozialhilfe entgegenzunehmen,
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der nachfragenden Personen und der Leistungsberechtigten zu ermitteln;
in den Fällen der Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen;
die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen und die Hilfe zu gewähren, wenn und soweit der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Hilfen durch Satzung herangezogen hat.
Die in Absatz 1 genannten Aufgaben sind vom örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen, wenn dieser von der Heranziehung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen oder nur für das Antragsverfahren Gebrauch gemacht hat.