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Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Pflegegeld bei vorübergehender Abwesenheit von Leistungsberechtigten aus einer stationären Einrichtung, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig ist.
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und für das Gebiet der Landeshauptstadt die Landeshauptstadt Saarbrücken führen die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegende Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch.