Rechtsverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Heranziehungs-VO) Vom 2. Juli 1974
Für die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach §§ 1 und 2 gilt § 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 5 Heranziehungs-VO
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