HeuerVtrÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 HeuerVtrÜbkGGesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute § 2(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.(2) § 2