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Die Landesregierung wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.
Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,
Darlehen und Beteiligungen an die/der saarländische(n) Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 600 Millionen Euro,
Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft sowie für den wohnwirtschaftlichen Bereich aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 300 Millionen Euro,
sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 30 Millionen Euro.
Die fachlich zuständigen Ministerien und das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die/der saarländische(n) Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.
Die fachlich zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 1 000 000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Nummer 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Absatz 1 Buchstaben iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.