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Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), die Finanzausgleichsmasse für die Jahre 2026 und 2027 anzupassen, Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags.
soweit sich eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Absatz 2 KFAG um mehr als jeweils 10 000 000 Euro abzeichnet,
soweit sich in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 noch nicht berücksichtigte Zahlungen des Bundes über die Umsatzsteuer zur Beteiligung an den Kosten zur Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie zur Beteiligung an den Folgekosten des Ukrainekrieges abzeichnen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden über den Verbundsatz nach § 6 Absatz 3 KFAG hinaus an die saarländischen Kommunen weitergeleitet werden sollen, welche dann der Sondermasse Flüchtlingskosten gemäß § 6a KFAG zuzuführen sind.