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Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. Die Stimmen der Mitglieder der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrates sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 sind.
Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung.
Sie verfügen in der Hochschulwahlversammlung über die Mehrheit der Stimmen derjenigen ihrer Mitglieder, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Senats…
Das Nähere, insbesondere zur Mitgliedschaft, zum Vorsitz, zum Ablauf und zur Öffentlichkeit der Sitzungen, regelt die Grundordnung.
erlassen werden. Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor,…
Die Hochschule kann durch Ordnung des Senats ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern…
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in…
Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.