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Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.
Das Nähere, insbesondere zur Mitgliedschaft, zum Vorsitz, zum Ablauf und zur Öffentlichkeit der Sitzungen, regelt die Grundordnung.
Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung.
Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt,…
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in…
Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
Die Grundordnung kann vorsehen,
Die Grundordnung kann vorsehen und sieht nach Maßgabe des Konzepts nach Absatz 1 vor, dass die Hochschule eine oder mehrere der nachfolgend genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.