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Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihr gehören die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 an. Die Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen und die Rektorinnen und Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Landesrektorenkonferenz beschließt im Benehmen mit dem Staatsministerium verbindliche Kriterien für die Gleichstellung nach § 92 Absatz 3 Satz 1. Sie evaluiert die Kriterien regelmäßig. Die Landesrektorenkonferenz bildet eine Kommission, die auf Antrag einer Professorin oder eines Professors einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Rektorin oder des Rektors der Universität Stellungnahmen bei Meinungsverschiedenheiten über die Kooptierung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 abgibt. Näheres zum Verfahren nach Satz 3 regelt die Landesrektorenkonferenz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch die Geschäftsordnung nach Absatz 2.
Das Staatsministerium ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Es hat die Landesrektorenkonferenz zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.
Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte, die zur Vertretung ihrer Angelegenheiten einen Landessprecherrat wählt. Die Konferenz der…
Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen…
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Vertretungskörperschaft der Hochschule Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18.…
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Vertretungskörperschaft der Hochschule Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer…
Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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