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Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaftensind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. § 44 Absatz 5 Satz 3 gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse entsprechend.
Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. § 44 Absatz 10 gilt entsprechend.
1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für angewandte…
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen insbesondere projektbezogene künstlerische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie können als…
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten Bediensteten, denen nach…
1Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel…
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Studium eine Qualifizierung, die zu selbständiger Anwendung und…
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.