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Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht befristet oder auf Dauer als Beschäftigte eingestellt werden, von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur zu Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats im Hochschuldienst ernannt.
Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule in dem Fach, in dem die Dienstaufgaben erfüllt werden sollen,
nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen insbesondere projektbezogene künstlerische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie können als Beschäftigte in unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen angestellt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Weisung der Rektorin oder des Rektors tätig.