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1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für angewandte Wissenschaften. 2§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1Die Einstellung erfolgt im Beschäftigungsverhältnis, das auf Antrag der zuständigen Fakultät durch das Präsidium und bei erstmaliger Einstellung nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten begründet wird. 2Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere vorgesehen werden, wenn überwiegend projektbezogene Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung übernommen werden.
Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium und bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende wissenschaftliche Leistungen.
§ 44 Absatz 3, Absatz 4 Satz 5 und Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein…
Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen…
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In…
Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen…
Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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