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Die Grundordnung sieht vor, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Grundordnung regelt zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung sieht vor, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.
Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 16 Absatz 3 und 4 das Entsprechende veranlasst.
Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung…
Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die…
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an…
Zur Unterstützung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und im Rahmen…
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigtenverhältnis sowie für…
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.