Gesetze
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Die Hochschule kann durch Ordnung regeln, dass an einer europäischen oder internationalen Partnerhochschule oder im Rahmen einer europäischen oder internationalen Kooperation eingeschriebene Studierende (Internationalstudierende) für einen begrenzten Zeitraum ohne Einschreibung berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere…
Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2…
Die Kunsthochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere…
von dem Ministerium und den Kunsthochschulen in einem Hochschulvertrag
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von…
Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.