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Die Zulassung zu Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen (§ 87 WissHG; § 58 FHG; § 41 KunstHG) kann abweichend von § 3 geregelt werden. An die Stelle des Grades der Qualifikation (Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags) soll das Prüfungszeugnis des abgeschlossenen Studiums treten. Die für die Bewerbung maßgeblichen Gründe können berücksichtigt werden. Auswahlgespräche können vorgesehen werden. Die Zulassung von Bewerbern nach § 3 Abs. 2 kann abweichend von den Regelungen des Staatsvertrags erfolgen. An die Stelle des Grades der Qualifikation und der Wartezeit sollen Ergebnis und Zeitpunkt der Einstufungsprüfung treten. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.
Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden Abschlusses kann berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne…
In postgradualen Studiengängen, internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt,…
Abweichend von § 3 kann eine Zulassung der Bewerber ausschließlich nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in…
Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln…
In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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