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Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten.
Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der…
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Sitzungen der…
Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören…
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Sitzungen der…
1Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Präsidium. 2Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung. 3Bei Verstößen gegen die…
Bis zur Neuwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum besteht dieser aus den Allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.