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Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.
Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule über die Verleihung der Befugnis,…
Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn…
1Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung zur dauernden selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre…
1Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“/„Privatdozent“. Privatdozentinnen und…
Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 67a, eine über das allgemeine…
1Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.