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Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Akademische Assistentinnen und Assistenten nach § 76 in wissenschaftlichen Studienfächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professorinnen und Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. Die Hochschule mit Habilitationsrecht kann in die Habilitationskommission auch Habilitierte sowie Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen berufen.
Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.
Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1.
Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.
„(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz ‚habil.’ zum Doktorgrad zu führen.
Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in…
Das Staatsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule mit Promotionsrecht das Habilitationsrecht verleihen, wenn das Gutachten nach § 113 Absatz 1…
Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn…
Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule über die Verleihung der Befugnis,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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