Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Für die elektronisch geführten Vereinsregister der Amtsgerichte des Saarlandes gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend, soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte über das Registerportal zugänglich sind.
§ 10 HGB§9fNW/SLStVtr SL
§ 10 HGB§9fNW/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen