HGB — InhaltsübersichtZweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft›Zweiter Abschnitt KommanditgesellschaftGesetzBundgeltende Fassung§ 165 HGBHandelsgesetzbuch · Zweites Buch, Zweiter Abschnitt § 164§ 166 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung. Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0 § 164§ 166