HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 167 HGBVerlustbeteiligungHandelsgesetzbuch · Zweites Buch, Zweiter Abschnitt § 166§ 168 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenSoweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden. 0 0