HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 98 HGBHandelsgesetzbuch · Erstes Buch, Achter Abschnitt § 97§ 99 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDer Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.