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Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn
Inanspruchnahme Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne…
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten…
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Mit seiner Einwilligung dürfen auch die Fälligkeiten…
Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens…
Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.