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Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn
in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten. Das Finanzministerium kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung abhängig machen.
Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn Das Bundesministerium der Finanzen kann…
Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.…
Maßnahmen, die den Bund oder das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu…
die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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