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Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige…
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines…
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines…
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines…
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines…
Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.