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Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen,…
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte…
Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen…
Absatz 1 gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen…
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen,…
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die nach § 1 Absatz 2 verpflichteten Stellen können interne Meldestellen nach § 1 gemeinsam einrichten und betreiben. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.