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Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 25 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 50 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 45 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 20 000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen weniger als 15 000 Einwohner beträgt. Der maßgebliche Stichtag ergibt sich aus Absatz 7.
Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.
Maßgeblich ist die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtag), die von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird.
Eine Gemeinde kann nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
mit einer oder mehreren Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt, oder
als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben von dem Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Die Landesregierung bestimmt erstmals zum 1. Januar 1981 durch Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung, welche Gemeinden als Große…
Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:
Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu…
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Verkündung der Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in…
Kreisfreie Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen können die Aufgaben nach Absatz 1 gemeinsam wahrnehmen, sofern die Entfernung zur Erhebungsstelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.