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Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen.
Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen,…
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte…
Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich…
Nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Beschäftigungsgeber richten für diese Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte und dem…
Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit der Meldung und…
Das Nähere zum Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden sowie des Datenabrufs regelt das Meldegesetz NRW in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.