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Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung nach § 12 vollzogen ist.
Der Hinterleger ist von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert worden ist.
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht:
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),
Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.…
auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.