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Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sache zurückgesandt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.…
Wird die Hinterlegung nicht binnen einer bei der Benachrichtigung nach Absatz 3 von der Hinterlegungsstelle zu bestimmenden Frist nach § 12 vollzogen, so wird…
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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