Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.
Die Beteiligten haben während des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht.
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.