HintG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 HintG SLVerzinsungHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1] § 11§ 12a Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. Dies gilt auch für Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.