HintG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 HintG SLBenachrichtigung der StaatsanwaltschaftHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1] § 18§ 20 Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.