§ 19 HintG SLHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1]
Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 HintG NRWHinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in…
Art. 8 Abs. 2 32014L0042Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sicherstellungsentscheidung der betroffenen Person baldmöglichst nach…
§ 15b SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden…
§ 95a Abs. 4 StPOStrafprozeßordnung
Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Bei der…