§ 22 Abs. 2 KapVOVerordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 3. März 1994
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
§ 22 Abs. 2 KapVO NRWVerordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
§ 10 KapVO NRW 2017Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit.
§ 12 Abs. 1 Nr. 8 SächsHZGSächsisches Hochschulzulassungsgesetz
die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
§ 34 Abs. 1 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres…