Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsidentzuständig.
Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erlässt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident in Abstimmung mit den anderen Ländern.