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Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit den anderen Ländern.
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit.
Die Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft…
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines…
Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.