§ 3 Abs. 4 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Schwerpunkten…
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
§ 2 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann…
§ 59 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 93 Abs. 1 Nr. 2 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und