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In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat und
an einem Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat.
Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis des Besitzes des Führerscheins bis zum Ende der Ausbildung zu erbringen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. Hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter bei der Einstellung hinzuweisen.
Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten…
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und
Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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