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Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten und Nachweise zu übermitteln.
Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person hat der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln: Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hinaus der Name und die Adresse der Umweltgutachterorganisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifizierung bedürfen.
den Vor- und den Nachnamen,
die Büroadresse,
die Telefonnummer und
die E-Mail-Adresse.
Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung einen Identitätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Registerverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Erbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung den Verlust von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.
Die Registerverwaltung löscht die Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation den letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erlöschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Anlagenbetreibern.
Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungsgemäß ausführt.
Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das…
Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen…
Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben…
Der Umweltgutachter hat die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle unverzüglich über jede Veränderung zu unterrichten, die seine Akkreditierung bzw.…
Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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