§ 6 HKWAbfV
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.