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Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: Der…
Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.