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§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
13.1 Leistungsbild VerkehrsanlagenGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlung LPH 2 Vorplanung LPH 3 Entwurfsplanung LPH 4 Genehmigungsplanung…
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
Verkehrsanlagen sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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