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Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
11.1 Leistungsbild FreianlagenGrundleistungenBesondere LeistungenLPH 1 Grundlagenermittlung LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) LPH 3…
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.