HochbauBAusbV — InhaltsübersichtAbschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin›Unterabschnitt 2 Gesellen- oder AbschlussprüfungGesetzBundgeltende Fassung§ 14 HochbauBAusbVZeitpunktVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen · Abschnitt 2, Unterabschnitt 2§ 15 (1)Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2)Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.§ 15