§ 13 Abs. 2 TiefbauBAusbVZeitpunkt
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 16 Abs. 1 AusbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 76 Abs. 5 TiefbauBAusbVAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 14 Abs. 1 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 24 Abs. 5 TiefbauBAusbVAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.