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Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik nach § 70 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 70 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.
Bereich Hochbauarbeiten:
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und…
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Bereich Abbruchtechnik:
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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