HochhVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 HochhVORäume mit erhöhter BrandgefahrVerordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO) Vom 26. Januar 2011 § 12§ 14 Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m² betragen. Abschnitt 4 Technische Gebäudeausrüstung