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Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. Sie müssen
so angeordnet sein, dass ein Feuerwehraufzug von jeder Stelle eines Geschosses in höchstens 50 m Entfernung erreichbar ist; die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen,
eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können,
vor jeder Fahrschachttür einen Vorraum haben, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können; der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein,
in allen Geschossen ausreichend gekennzeichnet sein,
Fahrkörbe haben, die zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sind,
eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben; bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren mit einer fest verglasten Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben,
ortsfeste Leitern im Fahrschacht haben, die so angebracht sind, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.
Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahrschächten und ins Freie.
mindestens eine Grundfläche von 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein; der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen,
Geschosskennzeichnungen haben, die so angebracht sind, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.
Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.