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Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen.
Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m² betragen. Abschnitt 4 Technische Gebäudeausrüstung
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für…
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für…
In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar…
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen…
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m²…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.